Der neue HVM
- von Dr. Ronny Hildebrandt
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- 21 Okt., 2021
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Im Praxisinformationsdienst Nr. 19 vom 23.09.2021 hat die KV Berlin ihre Mitglieder erstmals ausführlicher über den Übergangs-Honorarverteilungsmaßstab (HVM) für das Jahr 2022 informiert. Ein Gastbeitrag von Medizinrechtsanwalt Dr. Ronny Hildebrandt, BUSSE & MIESSEN Berlin

https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/rechtsquellen/hvm_2022_quartal1_lesefassung.pdf
Am 29.10.2021 veranstaltet die KV Berlin von 14:00 bis 16:00 Uhr einen Videovortrag als Livestream, zu dem sich die KV-Mitglieder noch bis zum 26.10.2021 unter folgendem Link anmelden können:
https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/aktuelles/-seminare/detailanischt/livestream-211029
Im Folgenden habe ich für Sie die Kernaussagen aus dem PID Nr. 19 analysiert, kommentiert und mit praktischen Tipps versehen:
„Die wichtigste Änderung: Für alle vier Quartale in 2022 erhalten Praxen ein festes Budget, das sogenannte Praxis-Euro-Volumen (PEV). Dieses Budget basiert auf dem RLV-/QZV-Budget, dass einer Praxis im 4. Quartal 2021 zugewiesen wird – jedoch gewichtet durch einen quartalsspezifischen Anpassungsfaktor, der je Versorgungsbereich (Haus- und Fachärzt:innen) zu berechnen ist.“
Kommentar: Die Umstellung auf ein „festes Budget“ stellt einen Systemwechsel dar. Veränderungen der individuellen Fallzahlen und der fachgruppenspezifischen Fallwerte spielen für die Höhe des Budgets (zumindest) im Jahr 2022 keine Rolle (mehr). Entscheidend ist allein die Höhe des der Praxis/dem MVZ zugewiesenen RLV/QZV für das Quartal IV/2021. Dieses Budget wird einfach in die Quartale des Jahres 2022 „kopiert“. Beim PEV handelt es sich damit letztlich um ein Individualbudget, was viele von Ihnen noch aus den Jahren 2003 bis 2008 kennen dürften.
Praxistipp:
Alle Praxen und MVZ sollten die RLV/QZV-Zuweisung für das Quartal IV/2021 daher genauestens prüfen und ggf. Widerspruch einlegen (lassen). Denn: Je höher RLV und QZV für IV/2021 sind, desto höher werden auch die Budgets in den Quartalen des Jahres 2022 ausfallen!
„Was bleibt wie bisher? Das PEV muss genauso mit Leistungen gefüllt werden wie das bekannte RLV-/QZV-Budget. Alle Leistungen bis zur Obergrenze des PEV werden zu den Preisen des EBM voll bezahlt. Alle Leistungen, die oberhalb des PEV erbracht werden, sind lediglich mit einem abgestaffelten Punktwert zu vergüten.“
Kommentar: Ergänzend sei angemerkt, dass Überschreitungen
und Unterschreitungen
weiterhin zwar innerhalb der Versorgungsbereiche, nicht aber zwischen der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung verrechnet werden können. Auch insoweit ändert sich also nichts.
Was ebenfalls bleibt, ist der Kooperationszuschlag
in Höhe von 10 % für fachgleiche Praxen mit angestellten Ärzten, BAG und MVZ sowie bis zu 30 % für fachübergreifende Einrichtungen.
Der Kooperationsgrad, der für die Höhe des Kooperationszuschlages bei fachübergreifenden Einrichtungen ausschlaggebend ist, wird für 2022 quartalsweise berechnet.
„Kann das für 2022 zugewiesene Budget noch beeinflusst werden?
Nein, denn das RLV-/QZV-Budget für das 4. Quartal 2021 errechnet sich noch anhand von Parametern des Vor- und Vorvorjahresquartals. Mit anderen Worten: Was auch immer an Leistungen im 4. Quartal 2021 erbracht wird, hat auf die PEV in 2022 keinen Einfluss. Aber: Die Budgetzuweisung allein macht nicht das Honorar einer Praxis aus. Die letzten Quartale haben gezeigt, welche wichtige Rolle die Erbringung von TSVG-Leistungen (Neupatienten, offene Sprechstunde, Hausarzt-Vermittlungsfall, TSS-Terminfall) am Gesamthonorarumsatz einer Praxis spielen kann. Diese Leistungen werden extrabudgetär – also außerhalb der RLV/QZV- und zukünftig auch außerhalb der PEV-Zuweisung – vergütet. Praxen sollten alle Leistungen weiterhin wie gewohnt erbringen und abrechnen.“
Kommentar: Das RLV/QZV für das Quartal IV/2021 wird konkret auf Basis der im Quartal IV/2019 abgerechneten RLV-Fallzahlen unter Abzug der im Quartal IV/2020 abgerechneten TSVG-TSS-Akutfälle berechnet. Letzteres ist nach unserem bisherigen Eindruck jedoch zu vernachlässigen.
Die Anknüpfung an die im Quartal IV/2019 abgerechneten RLV-Fallzahlen ist jedoch in mehrfacher Hinsicht problematisch:
1. In vielen Fällen ist das vierte Quartal eines Jahres aufgrund der Weihnachtsfeiertage eher ein schwaches Quartal. In derartigen Fällen ist es rechtlich bedenklich, im Rahmen der Zuweisung von BEV, PEV und ZEV für das gesamte Jahr 2022 auf ein eher unterdurchschnittliches Budget als Basis abzustellen. Das gleiche Problem ergibt sich, wenn speziell das Quartal IV/2019 unterdurchschnittlich ausgefallen ist, weil z.B. Praxisinhaber oder angestellte Ärzte krankheitsbedingt länger ausgefallen sind.
Praxistipp: Wenn Ihre Praxis/Ihr MVZ im vierten Quartal eines Jahres aufgrund feiertagsbedingter Praxisschließzeiten stets unterdurchschnittlich abrechnet oder speziell im Quartal IV/2019 z.B. krankheitsbedingte Einbußen zu verzeichnen hatte, könnte sich ein Antrag auf Heranziehung eines anderen Basisquartals als durchaus erfolgversprechend erweisen.
2. Überdurchschnittliche Praxen, die durch die Bereinigung von „TSVG-Neupatienten“ im Quartal IV/2019 unter die fachgruppendurchschnittlichen RLV-Fallzahlen gerutscht sind, konnten diese im Nachhinein wieder maximal auf den Fachgruppendurchschnitt des Quartals IV/2020 steigern. Dadurch, dass im Fachgruppendurchschnitt allerdings nunmehr die durchschnittlichen TSVG-Fallkonstellationen bereinigt sind, wird das Budget traditionell überdurchschnittlicher Praxis in rechtlich bedenklicher Art und Weise auf den für sie eigentlich viel zu niedrigen, bereinigten Fachgruppendurchschnitt gedeckelt.
Praxistipp: Auch hier könnte ein Antrag auf Ausnahmeregelung Abhilfe schaffen.
3. Der niedrige Deckel des „bereinigten Fachgruppendurchschnitts“ trifft diejenigen Ärzte, die sich in den letzten acht Quartalen neu niedergelassen
oder eine unterdurchschnittliche Praxis
übernommen
haben, besonders hart. Diese Ärzte werden dadurch gleich doppelt „bestraft“, da sie in den ersten acht Quartalen keine TSVG-Neupatientenfälle extrabudgetär abrechnen können, aber dennoch auf den Fachgruppendurchschnitt abzüglich der durchschnittlichen TSVG-Neupatientenfälle der Arztgruppe gedeckelt sind. Der Zuschlag auf den RLV-Fallwert in Höhe von 2 €, der über das „QZV“ Nr. 200 erfolgt, vermag in den meisten Fällen nicht annähernd für einen finanziellen Ausgleich zu sorgen.
Praxistipp: Praxen/MVZ, die das QZV Nr. 200 erhalten, sollten darauf bestehen, dass die KV prüft, ob ein Budget in Höhe des Fachgruppendurchschnitts ohne Bereinigung der durchschnittlichen TSVG-Neupatientenfälle für sie günstiger ist, als der 2-€-Fallwertzuschlag.
Dass das Leistungsgeschehen im Quartal IV/2021 überhaupt keine Rolle für die Höhe des Budgets im Jahre 2022 spielen wird, ist zudem auch nicht ganz zutreffend. Denn bezüglich QZV-Leistungen
ist vorgesehen, dass ein entsprechendes Budget auch dann für 2022 zugewiesen wird, wenn zwar das entsprechende QZV für das Quartal IV/2021 nicht zugewiesen wurde, in diesem Quartal aber entsprechende Leistungen abgerechnet worden sind. Wer sich gerade mit dem Gedanken trägt, weitere QZV zu erschließen (z.B. durch Erwerb von Zusatzqualifikationen), sollte damit (möglichst) nicht bis 2022 warten!
- Unklar bleibt zunächst die Umsetzung des erlaubten Wachstums auf den Fachgruppendurchschnitt für sog. Altpraxen, also Praxen, die bereits länger als zwölf Quartale an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen. Der Übergangs-HVM 2022 regelt hier nur, dass diese Wachstumsmöglichkeit im Folgejahresquartal „unberührt bleibt“. Wie und unter welchen Voraussetzungen das entsprechende Wachstum tatsächlich gewährt wird, bleibt komplett offen.
- Fachübergreifende Praxen, BAG und MVZ sehen sich hingegen mit dem Problem konfrontiert, dass dem Vernehmen nach in sog. „Mischfällen“, also in Behandlungsfällen, in denen ein Patient im selben Quartal in derselben Einrichtung sowohl als TSVG-Fall (z.B. Neupatient des Orthopäden) als auch als Regelleistungsfall (z.B. Radiologe) behandelt wurde, nicht ein halber, sondern ein ganzer TSVG-Fall aus den RLV-Fällen bereinigt worden ist. Wen dem tatsächlich so wäre, dürfte auch dies rechtlich problematisch sein, zumal dann, wenn dies in 2022 einfach fortgeschrieben werden soll.
- Sollte sich die Zusammensetzung Ihrer Praxis bzw. Ihres MVZ
seit 2019 verändert haben, müssten Sie den RLV/QZV-Zuweisungsbescheid IV/2021 bitte ganz besonders gründlich prüfen. Denn in derartigen Konstellationen ist es bereits häufiger vorgekommen, dass RLV-Fälle der ausgeschiedenen Ärztin bzw. des ausgeschiedenen Arztes einfach unter den Tisch gefallen sind.
- Für im Quartal IV/2021 unbesetzte Arztstellen
besteht ebenfalls Handlungsbedarf, da Ihnen für diese kein Budget zugewiesen wird. Hier sollte am besten ein Vertreter bestellt, andernfalls ein Antrag auf Übertragung der RLV/QZV-Fallzahlen auf einen fachgleichen Arzt der Praxis bzw. des MVZ gestellt werden.
- Für alle Praxen, die sich in einem Verwaltungsbezirk mit einem Versorgungsgrad von weniger als 100 % gemäß letter of intent befinden, besteht zudem die Möglichkeit, mit dem Budget sogar über den Fachgruppendurchschnitt zu wachsen. Diese Möglichkeit bleibt auch in 2022 erhalten, setzt aber einen entsprechenden Antrag voraus.
„Bei der RLV-Zuweisung für das 4. Quartal 2021 ist ein Rechenfehler aufgetreten. Im Rahmen der Zuweisungen wurden zu viele Fälle berücksichtigt mit entsprechend Auswirkung auf den Fallwert. Innerhalb der nächsten zwei Wochen wird Ihnen ein Korrekturbescheid zugehen.“
Praxistipp: Die Änderung des RLV/QZV IV/2021 bietet Ihnen (erneut) die Möglichkeit, binnen einer Frist von einem Monat ab Zugang des Änderungsbescheides Widerspruch einzulegen. Obschon sich die KV Berlin bekanntermaßen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bzgl. des Honorarbescheides nicht auf die Bestandskraft des Zuweisungsbescheides beruft, sollte hier innerhalb der Widerspruchsfrist gegen den Änderungsbescheid interveniert werden, da es eben nicht nur um die Honorierung der vertragsärztlichen Leistungen im Quartal IV/2021 geht, sondern auch um die Höhe des Budgets für (zumindest) das Jahr 2022. Insoweit dürfte wohl jeder von Ihnen ein Interesse daran haben, schnellstmöglich von der KV zu erfahren, mit welchem PEV, BEV und ZEV Sie ab dem 01.01.2022 rechnen können.
Dr. Ronny Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
buero.hildebrandt@busse-miessen.de
https://www.busse-miessen.de/anwaelte/dr-ronny-hildebrandt/

Sobald Sie als Praxis- oder MVZ-Inhaber*in einen KV-Sitz nachzubesetzen hatten, weil eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt gekündigt hat, galt bislang folgendes: Für die Nachbesetzung hatten Sie sechs Monate Zeit. Ist diese Schonfrist von sechs Monaten abgelaufen, war die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. genauer gesagt der Zulassungsausschuss mitunter aber in Vergangenheit auch „knallhart“ und hat den betreffenden „Angestelltensitz“ eingezogen. Nun gibt es eine Neuregelung bezüglich der Nachbesetzung, wenn dies die Position der ärztlichen Leitung betrifft. Ausgehend von einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: B 6 KA 15/22 R) gilt diese Schonfrist nicht, wenn der Ausfall die ärztliche Leitung eines MVZ betrifft. Eine ärztliche Leitung ist demnach grundsätzlich unverzüglich nachzubesetzen. Das Ende einer ärztlichen Leitung darf auch nicht rückwirkend, sondern muss unverzüglich gegen der KV mitgeteilt werden. Nach Aussagen der KV Berlin kommen diese Mitteilung häufig verspätet. In so einem Fall ist der Zulassungsausschuss „zur sofortigen Zulassungsentziehung berechtigt“. Die Zulassungsgremien der KV Berlin räumen aber ein: „Von dieser Möglichkeit möchte der Zulassungsausschuss so selten wie möglich Gebrauch machen“, so dass um Mitwirkung gebeten wird.

Das Urteil vom 19. Dezember 2024 ( C-295/23 ) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat auf dem ersten Blick mit der Zahnmedizin nichts zu tun. Es geht hierbei darum, ob sich Finanzinvestoren an Rechtsanwaltkanzleien beteiligen dürfen oder nicht. Der EuGH sagt nein, weil die wirtschaftlichen Interessen eines Investors unvereinbar mit den anwaltlichen Tätigkeiten seien. Denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.
Damit stütze der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, auch den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen, so die Bundeszahnärztekammer.
„Irrige Hoffnungen der Politik“
Der Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Konstantin v. Laffert, sagt dazu in einer Pressemittelung: „Es ist und bleibt ein nicht zu erklärender Widerspruch: Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, aber dort, wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht, lässt sich die Politik von der irrigen Hoffnung tragen, der Markt würde es schon richten.“
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Martin Hendges, ergänzt: „Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch. Wir fordern die Parteien der zukünftigen Regierungskoalition erneut auf: Nehmen Sie endlich den Schutz der Patientinnen und Patienten in Ihre Programme auf und schützen Sie die zahnärztliche Unabhängigkeit durch Regulierung der Investoren in der Zahnheilkunde!“
Die BZÄK und die KZBV haben dazu Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes auf den Tisch gelegt. Nun appelliert die BZÄK und KZBV an die Politik, endlich zu handeln, um den Patientenschutz und die gewachsenen Strukturen eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nicht weiter mit Füßen zu treten.

Die hausärztliche Versorgung in Berlin und Brandenburg steht vor einer ernsten Herausforderung: Die Entbudgetierung, ein zentraler Baustein für die wirtschaftliche Stabilität der Praxen, bleibt weiterhin ungeklärt. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Hausärzteverbands Berlin und Brandenburg, die alarmierende Ergebnisse liefert. Die Ärztezeitung berichtet darüber.

Laut Statistik der Bundesärztekammer arbeiteten Ende vergangenen Jahres 5.758 syrische Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, davon knapp 5.000 im Krankenhaus. Damit sind sie nach Rumänien und Russland mit Abstand die größte Gruppe ausländischer Mediziner*innen. „Wir können verstehen, dass viele von ihnen in ihre Heimat zurückkehren möchten und dort auch dringend gebraucht werden“, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Gerald Gaß, gegenüber dem Spiegel. Allerdings spielten syrische Ärzt*innen in Deutschland vor allem in Krankenhäusern kleinerer Städte eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Versorgung. „Verlassen sie in größerer Zahl Deutschland wieder, wird dies in der Personaldecke ohne Zweifel spürbar sein“, so Gaß.
Besonders betroffen: ostdeutsche Flächenländer .
Und Matthias Voth, der Chef des Harzklinikums in Quedlinburg, betont, dass Sachsen-Anhalt ohne syrische Ärzt*innen, kaum möglich sei. Auch aus anderen Bundesländern wie Brandenburg und Thüringen oder auch dem westdeutschen Bundesland Hessen kommen ähnliche Worte. So teilte beispielsweise der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg, Frank-Ullrich Schulz, gegenüber dem MiGAZIN mit: „Ohne ausländische Ärztinnen und Ärzte wäre eine flächendeckende medizinische Versorgung in Brandenburg nicht mehr möglich.“

Zum 1. Oktober eröffnet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin eine weitere hausärztliche Praxis in Treptow-Köpenick. Diese vierte Praxis, die von der KV in Eigenregie betrieben wird, ist in den Räumlichkeiten der DRK-Kliniken Köpenick untergebracht. Ein Team aus drei Ärztinnen und drei medizinischen Fachangestellten (MFA) wird hier die Patientenversorgung übernehmen.
„Wir freuen uns, nun auch im Bezirk Treptow-Köpenick eine hausärztliche Praxis zu eröffnen. Die Nähe zum stationären Sektor war uns sehr wichtig.“, sagt Susanne Hemmen, Geschäftsführerin der für den Betrieb der Eigeneinrichtungen gegründeten KV Praxis Berlin GmbH. „Auch bei dieser Eröffnung sind wir mit Herausforderungen konfrontiert gewesen, vor allem die Suche nach Räumlichkeiten und nach Personal war und ist nach wie vor nicht einfach. Der Fachkräftemangel im ambulanten Gesundheitssektor ist noch immer ein großes Thema. Umso mehr freut es uns, dass wir ein gutes Team gefunden haben.“Die KV
Praxis Berlin GmbH ging mit einer Anschubfinanzierung aus dem
Verwaltungshaushalt der KV Berlin an den Start. Im Fokus der Praxisgründungen
stehen die Stadtbezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick,
wo die hausärztliche Versorgung im Vergleich zu anderen Bezirken schlechter
ist. „Wir als KV Berlin eröffnen unsere Einrichtungen dort, wo es an
hausärztlicher Versorgung mangelt und gleichen diesen Mangel so aus“, erläutert
der Vorstand der KV Berlin. „Wir wollen allen Berlinerinnen und Berlinern,
unabhängig davon, wo sie wohnen, gleichen Zugang zu einer guten
gesundheitlichen Versorgung ermöglichen.“
Abwärtstrend stabilisiert
Jedes Jahr
stehen durch das Sicherstellungsstatut generell rund 1,4 Mio. Euro für die
finanzielle Unter-stützung von Ärztinnen und Ärzten, die sich neu niederlassen
oder eine Praxis übernehmen wollen, der Förderung von Zweigpraxen sowie Praxen
mit angestellten Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung. Bisherige Bilanz: durch
das Förderprogramm wurde der Abwärtstrend in der hausärztlichen Versorgung in
den drei Bezirken stabilisiert. Dazu trägt auch die am Dienstag eröffnende KV
Praxis in den Räumen der DRK Kliniken Berlin Köpenick bei.
Dr. Christian Friese, Vorsitzender der Geschäftsführung der DRK Kliniken Berlin, unterstreicht die Bedeutung der neuen Praxis: „Sie ist ein entscheidender Schritt, um die hausärztliche Versorgung in Treptow-Köpenick zu verbessern.“ Die DRK-Kliniken und die KV Berlin setzen sich gemeinsam dafür ein, Lösungen zu finden, um die angespannten ambulanten Versorgungsstrukturen im Bezirk zu optimieren.
Seit 2022 hat die KV Berlin insgesamt vier eigene Praxen in Betrieb genommen, um die medizinische Versorgung in unterversorgten Bezirken zu verbessern. Die neuen Einrichtungen konzentrieren sich auf Stadtteile wie Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick, in denen die hausärztliche Versorgung im Vergleich zu anderen Berliner Bezirken deutlich schwächer ist.
Zur Unterstützung bei Erstellung dieses Textes wurde Künstliche Intelligenz verwendet und der Text anschließend redaktionell überarbeitet.
Der Fall spielte sich in einem teilentsperrten Gebiet in Niederbayern ab. Dort wurden in der Fachgruppe der Neurologie freie Sitze verteilt ähnlich wie jetzt in Berlin in der Frauen- und Kinderheilkunde. In Niederbayern ging es um einen halben Sitz, auf den sich mehrere Ärzt*innen beworben haben. Ausgewählt wurde wohl eine Neurologin, die aber dann anschließend Schwierigkeiten hatte, geeignete Praxisräumlichkeiten zu finden. Ein Problem, welches auch in Berlin bei den Bewerbungen um freie Zulassungen immer mal wieder vorkommt.
Die Neurologie wurde also nicht als Vertragsärztin tätig. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber, der sich um eine Anstellungsgenehmigung bewarb, vertrat nun die Auffassung, dass dann ihm die halbe Zulassung zustünde und klagte entsprechend gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses, der zuvor diese halbe Zulassung als Anstellungsgenehmigung erteilt hatte.
Chancengleichheit muss auch ohne Rechtsmittel gewahrt sein
Dieser Auffassung widersprach das Sozialgericht München ( Az. S 38 KA 65/21). Denn damit wären auch die anderen, im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber benachteiligt gewesen. Schließlich haben diese unterlegenen Bewerber keine Klage gegen die Entscheidung eingereicht. Die unterlegenen Bewerber müssten dann hinnehmen, dass ein ebenfalls unterlegener Bewerber den Zuschlag erhält und zwar nur weil er Rechtsmittel eingelegt hat. Im Zuge der Chancengleichheit vertrat das Gericht daher die Auffassung, dass die halbe Zulassung stattdessen neu auszuschreiben sei.

Der veränderte Honorarverteilungsmaßstab reduziert ab kommendem Jahr das Regelleistungsvolumen der Praxen um zehn Prozent, erhöht zugleich jedoch die Fallwerte. So bleibt das Budget für die einzelne Praxis trotz der Zahl weniger Behandlungsfälle gleich, heißt es dazu in einem Beitrag des Ärzteblatts.
„Dabei ist uns ganz wichtig, dass in der Öffentlichkeit nicht ankommt, dass die Berliner Praxen ihren Patientinnen und Patienten die medizinische Behandlung verweigern. Das Gegenteil ist der Fall. Wir wollen mit diesem Schritt der Politik und den Krankenkassen klarmachen, dass etwas passieren muss, damit die ambulante Versorgung nicht an die Wand gefahren wird. Die Zeit der Rabatte muss vorbei sein. Wir sind nicht mehr in der Lage und auch nicht mehr gewillt, ärztliche Leistungen zu erbringen, die wir nicht voll bezahlt bekommen. Die ambulante Versorgung muss endlich ausreichend finanziert werden, damit die Praxen ihre Qualität halten und ihre medizinischen Fachangestellten angemessen bezahlen können und nicht immer mehr Ärztinnen und Ärzte der Niederlassung den Rücken kehren. Und das kommt am Ende auch den Patientinnen und Patienten zu Gute “, äußern sich dazu die Vertreterversammlung und der KV-Vorstand.
Jede andere Branche hätte schon längst die Reißleine gezogen
Bisher habe man – im Interesse der Patientenversorgung – darüber hinweggesehen, dass in Berlin nicht alle erbrachten ärztlichen Leistungen zu 100 Prozent bezahlt werden. Seit Jahren liegt die Leistungserbringung ca. 20 Prozent über der mit den Kassen vereinbarten bezahlten Leistungsmenge. „Das geht so nicht mehr. Die Ausgaben für Personal, Mieten, Energie und Ausstattung steigen immer weiter an, aber die Honorarentwicklung hält mit dieser Kostenexplosion nicht Schritt. Die Politik konzentriert sich auf die stationäre Versorgung und die Kassen vertreten die Auffassung, dass das Geld nicht der Leistung folgen muss. Jede andere Branche hätte in dieser Situation schon längst die Reißleine gezogen“, heißt es weiter.

Ob eine Arztpraxis in einen anderen Berliner Bezirk umziehen „darf“, ob im Zuge einer Praxisabgabe der Übernehmer/die Übernehmerin den KV-Sitz in einem anderen Bezirk fortführen„darf“und viele weitere Fragen bemessen sich an den aktuellen Versorgungsgraden.
Nun hat die KV Berlin eine Aktualisierung per 1. Juli 2023 vorgenommen und veröffentlicht:
https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/bedarfsplanung_zulassung/vaev_bedarfsplanung_loi_forts...

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hat am 21. September 2023 beschlossen, dass bei den Kinderärzt*innen ein ähnlicher Weg wie bei den Hausärzt*innen eingeschlagen werden soll. Seitdem es bei den Hausärzt*innen nur noch drei Planungsbereiche gibt (seit Ende 2020) und die Ost-Bezirke wie Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick komplett entsperrt sind, sind 29 neue Hausarztsitze geschaffen worden und der Versorgungs-Abwärtstrend gestoppt. Wenngleich der Bedarf an Hausärzt*innen immer noch riesig ist.
Die kinderärztlich stark unterversorgten Bezirke wie Spandau, Reinickendorf und auch wieder die Ost-Bezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick sollen entsperrt werden. Die restlichen bleiben gesperrt und in einen Planungsbereich zusammengefasst.
Dieser neue Bedarfsplan wird demnächst dem Gesundheitssenat und dem gemeinsamen Landesausschuss vorgelegt. Erfolgt keine Beanstandung, könnte Ende Oktober wirksam werden.
Aktualisierung vom 1. Dezember 2023:
Mittlerweise stehen die vier neuen Planungsbereiche fest und auch in welche Planungsbereiche freie Sitze vergeben werden.
Planungsbereich I umfasst die Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln und bleibt gesperrt .
Planungsbereich II umfasst die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf und bekommt 9 Sitze .
Planungsbereich III umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick. Hier gibt es 5,5 Sitze .
Planungsbereich IV bilden Spandau und Reinickendorf. Hier werden 9 Sitze vergeben.
Zudem werden noch Niederlassungsmöglichkeiten in der Fachgruppe der Frauenärzt*innen und in der Fachgruppe der Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergeben. Bewerbungsfrist ist der 12. Januar 2024 .
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/zulassen-niederlassen-in-berlin/bedarfsplan-fuer-berlin
https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/zulassen-niederlassen-in-berlin/arztsitze/arztsitzausschreibunge...
Für alle Fragen rund um das Bewerbungs- und Auswahlverfahren stehen wir natürlich gern zur Verfügung.

Zugegeben die Stichprobe ist mit 176 Studierenden der Humanmedizin aus dem Kunden-Panel der apoBank nicht sonderlich groß und repräsentativ, aber da negative Bewertungen das Bild der Niederlassung bestimmen, ist es wohltuend auch mal was Positives zu hören.
Rund 70 Prozent der Studierenden der Humanmedizin können sich zukünftig eine Niederlassung vorstellen. Besonders relevant für die Niederlassung ist dabei eine ausgeglichene Work-Life-Balance. „Konkret bedeutet das für die Befragten vor allem Zeit mit Familie und Freunden (90 Prozent), freie Wochenenden (75 Prozent) und flexible Gestaltung der Arbeitszeiten (69 Prozent). Dementsprechend sind die befragten Studierenden auch nicht abgeneigt, einfache medizinische Tätigkeiten sowie Verwaltungsaufgaben zu delegieren: über 90 Prozent können sich das vorstellen“, heißt in der Pressemitteilung der Apobank zu dieser Studie. Vor allem männliche Studierende (79 Prozent) planen eine Praxisgründung, bei Frauen sind es 66 Prozent.
Zeit für Familie und Freunde
Bei Praxisbesichtigungen und Gesprächen zwecks Praxisübergaben neigen viele Abgeber und Abgeberinnen dazu, über Gängelung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Probleme mit der IT und Technik, Personalmangel, hohe Arbeitsbelastung und weiteres zu klagen“, berichtet der Berliner Praxisberater und -vermittler Robert Krüger Kassissa. Natürlich existieren einige Probleme, aber um junge Ärzte und Ärztinnen für die Niederlassung zu begeistern und Praxisschließungen ohne Nachfolge zu verhindern, sollte unter anderem gerade das Thema flexible Gestaltung der Arbeitszeiten und Zeit für Familie und Freunde in den Vordergrund gestellt werden.
Neben den Kriterien qualifiziertes Personal, funktionierende Abläufe, neue bzw. gut erhaltene Geräte und hoher Digitalisierungsgrad, die eine wichtige Rolle für die Niederlassung bilden, landet die Lage der Praxis mit 65 Prozent ganz unten auf der Liste der relevanten Entscheidungskriterien. Nur 7 Prozent der Befragten lehnen eine Niederlassung auf dem Land kategorisch ab. Dazu passt, dass Landärzte und Landärztinnen im Schnitt mehr als ihre Kollegen und Kolleginnen in den Städten verdienen.