Sonderbedarfszulassung: viel Geduld gefragt
- von Robert Krüger Kassissa
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- 29 März, 2023
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Immer wieder haben Ärzt*innen und psychologische Psychotherapeut*innen den naheliegenden Gedanken, eine Sonderbedarfszulassung zu beantragen. Hier ist aber sehr viel Geduld gefragt, ein Berliner psychologischer Psychotherapeut brauchte dafür zehn (!) Jahre.
Der Berliner Medizinrechtsanwalt Philip Christmann führt den Fall in einem Beitrag auf seiner Webseite aus. Der Berliner Psychotherapeut (Therapieform: Verhaltenstherapie) stellte seinen Antrag auf Sonderbedarfszulassung Mitte 2011 und zehn Jahre später verdonnerte das Landessozialgericht der Länder Berlin und Brandenburg den Zulassungsausschuss dazu, dem Psychotherapeuten die Sonderbedarfszulassung zu erteilen.Nach Antragstellung in 2011 und Begründung für den Sonderbedarf lehnte der Zulassungsausschuss den Antrag (wie häufig) erstmal ab. Auch der Widerspruch beim Berufungsausschuss blieb erfolglos. Der Psychotherapeut ging in die nächste Instanz (Berliner Sozialgericht). Dieses gab seiner Klage im Jahre 2014 statt und verpflichtete den Berufungsausschuss den Sonderbedarf nochmal zu prüfen. Gegen diese Verpflichtung legte der Berufungsausschuss beim Bundesozialgericht Berufung ein.
BSG erteilt Berufungsausschuss Anweisungen
Diese Berufung wies das Bundessozialgericht (BSG) zurück und erteilte dem Berufungsausschuss genaue Anweisungen wie der Sonderbedarf des Klägers zu prüfen sei. „Er müsse prüfen, welche Leistungen erforderlich seien und ob diese angeboten würden. Die eingehende Antragsbegründung des Klägers biete ausreichende Anhaltspunkte für Ermittlungen des Beklagten zum Vorliegen eines qualifikationsbezogenen Sonderbedarfs. Hinweise zum Bedarf könnten insbesondere die Wartezeiten für die Behandlung bei Ärzten/Psychotherapeuten sein. Es sei regelmäßig geboten, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem Leistungsangebot und der Aufnahmekapazität ihrer Praxen zu befragen. Diese Befragung habe sich entsprechend der Zielrichtung von Sonderbedarfszulassungen grundsätzlich auf die gesamte Breite eines medizinischen Versorgungsbereichs und nicht nur auf einzelne spezielle Leistungen zu erstrecken. Die Ermittlungen dürften sich typischerweise nicht in Befragungen der im Einzugsbereich tätigen Leistungserbringerinnen und -erbringer erschöpfen; deren Aussagen seien kritisch zu würdigen, zu objektivieren und zu verifizieren. Gerade für psychotherapeutische Behandlungen könne die Zahl der von den Krankenkassen bewilligten Kostenerstattungen für bestimmte Richtlinienverfahren Hinweise auf einen ungedeckten Bedarf geben. Die KV werde mitzuteilen haben, in welchem Umfang die niedergelassenen Psychotherapeuten ihren vollen oder hälftigen Versorgungsauftrag wahrnehmen. Zu berücksichtigen seien nur reale, nicht dagegen potenzielle Versorgungsangebote, die tatsächlich nicht zur Verfügung stünden, weil Leistungserbringer nicht zur Erbringung weiterer Leistungen bereit seien“, erläutert Medizinrechtsanwalt Christmann.
Zu den vom Bundessozialgericht auferlegten Fragen führte die Berliner Kassenärztliche Vereinigung dann seit 2018 Befragungen durch. Diese liefen aber wohl nur sehr zäh, der Rücklauf und die Informationsgewinnung nur sehr gering. Ende 2018 lehnte der Berufungsausschuss den Antrag auf Sonderbedarfszulassung erneut ab. Dagegen klagte der Psychotherapeut erneut. Letztendlich bejahte das Berliner Landessozialgericht die hälftige Sonderbedarfszulassung. „Das anhaltende Ermittlungsdefizit des Beklagten und die fehlende Zuarbeit von Seiten der Krankenkassen führten zu einer eingeschränkten Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers“, so Anwalt Christmann.
Christmanns Praxistipp: „Wichtig ist es, bei der Stellung eines Antrages auf Sonderbedarfszulassung im Einzelnen zu dem Bedarf in dem jeweiligen Bezirk vorzutragen. Je genauer der Arzt/Psychotherpaut hier vorträgt, desto eher hat sein Antrag Aussicht auf Erfolg. Hier sind auch zum Beispiel Testimonials von gesetzlich versicherten Patienten über Wartezeiten bei niedergelassenen Ärzten/Psychotherapeuten und Anträge bzw. Bewilligungen von Kostenerstattungsverfahren hilfreich. Allerdings muss der Antragsteller hier den Datenschutz berücksichtigen und die Unterlagen nur nach Zustimmung des Patienten bzw. nur teilgeschwärzt herausgeben an den Zulassungsausschuss.“
Insgesamt bleibt ein Verfahren für eine Sonderbedarfszulassung sehr zeitaufwändig und kostenintensiv.

Sobald Sie als Praxis- oder MVZ-Inhaber*in einen KV-Sitz nachzubesetzen hatten, weil eine angestellte Ärztin oder ein angestellter Arzt gekündigt hat, galt bislang folgendes: Für die Nachbesetzung hatten Sie sechs Monate Zeit. Ist diese Schonfrist von sechs Monaten abgelaufen, war die Kassenärztliche Vereinigung Berlin bzw. genauer gesagt der Zulassungsausschuss mitunter aber in Vergangenheit auch „knallhart“ und hat den betreffenden „Angestelltensitz“ eingezogen. Nun gibt es eine Neuregelung bezüglich der Nachbesetzung, wenn dies die Position der ärztlichen Leitung betrifft. Ausgehend von einem Urteil des Bundessozialgerichtes vom 13.12.2023 (Aktenzeichen: B 6 KA 15/22 R) gilt diese Schonfrist nicht, wenn der Ausfall die ärztliche Leitung eines MVZ betrifft. Eine ärztliche Leitung ist demnach grundsätzlich unverzüglich nachzubesetzen. Das Ende einer ärztlichen Leitung darf auch nicht rückwirkend, sondern muss unverzüglich gegen der KV mitgeteilt werden. Nach Aussagen der KV Berlin kommen diese Mitteilung häufig verspätet. In so einem Fall ist der Zulassungsausschuss „zur sofortigen Zulassungsentziehung berechtigt“. Die Zulassungsgremien der KV Berlin räumen aber ein: „Von dieser Möglichkeit möchte der Zulassungsausschuss so selten wie möglich Gebrauch machen“, so dass um Mitwirkung gebeten wird.

Das Urteil vom 19. Dezember 2024 ( C-295/23 ) des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) hat auf dem ersten Blick mit der Zahnmedizin nichts zu tun. Es geht hierbei darum, ob sich Finanzinvestoren an Rechtsanwaltkanzleien beteiligen dürfen oder nicht. Der EuGH sagt nein, weil die wirtschaftlichen Interessen eines Investors unvereinbar mit den anwaltlichen Tätigkeiten seien. Denn Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sollen ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer Berufs- und Standespflichten ausüben können.
Damit stütze der EuGH die auch von der Zahnärzteschaft wiederholt erhobene Forderung, auch den Schutz der Patientinnen und Patienten vor der Einflussnahme durch Finanzinvestoren gesetzlich sicherzustellen, so die Bundeszahnärztekammer.
„Irrige Hoffnungen der Politik“
Der Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer (BZÄK), Konstantin v. Laffert, sagt dazu in einer Pressemittelung: „Es ist und bleibt ein nicht zu erklärender Widerspruch: Zur Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit hat der Gesetzgeber Regeln geschaffen, aber dort, wo es um unser höchstes Gut Gesundheit geht, lässt sich die Politik von der irrigen Hoffnung tragen, der Markt würde es schon richten.“
Der Vorstandsvorsitzende der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV), Martin Hendges, ergänzt: „Der Einwand mancher Politiker und Investoren, eine Reglementierung der Investorenbeteiligung an Zahnarztpraxen sei verfassungs- oder europarechtswidrig, ist mit der Entscheidung des EuGH nun endgültig vom Tisch. Wir fordern die Parteien der zukünftigen Regierungskoalition erneut auf: Nehmen Sie endlich den Schutz der Patientinnen und Patienten in Ihre Programme auf und schützen Sie die zahnärztliche Unabhängigkeit durch Regulierung der Investoren in der Zahnheilkunde!“
Die BZÄK und die KZBV haben dazu Vorschläge aus dem Bereich des SGB V und des Zahnheilkundegesetzes auf den Tisch gelegt. Nun appelliert die BZÄK und KZBV an die Politik, endlich zu handeln, um den Patientenschutz und die gewachsenen Strukturen eines der besten zahnmedizinischen Versorgungssysteme der Welt nicht weiter mit Füßen zu treten.

Die hausärztliche Versorgung in Berlin und Brandenburg steht vor einer ernsten Herausforderung: Die Entbudgetierung, ein zentraler Baustein für die wirtschaftliche Stabilität der Praxen, bleibt weiterhin ungeklärt. Das zeigt eine aktuelle Umfrage des Hausärzteverbands Berlin und Brandenburg, die alarmierende Ergebnisse liefert. Die Ärztezeitung berichtet darüber.

Laut Statistik der Bundesärztekammer arbeiteten Ende vergangenen Jahres 5.758 syrische Ärztinnen und Ärzte in Deutschland, davon knapp 5.000 im Krankenhaus. Damit sind sie nach Rumänien und Russland mit Abstand die größte Gruppe ausländischer Mediziner*innen. „Wir können verstehen, dass viele von ihnen in ihre Heimat zurückkehren möchten und dort auch dringend gebraucht werden“, so der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Gerald Gaß, gegenüber dem Spiegel. Allerdings spielten syrische Ärzt*innen in Deutschland vor allem in Krankenhäusern kleinerer Städte eine wichtige Rolle bei der Aufrechterhaltung der Versorgung. „Verlassen sie in größerer Zahl Deutschland wieder, wird dies in der Personaldecke ohne Zweifel spürbar sein“, so Gaß.
Besonders betroffen: ostdeutsche Flächenländer .
Und Matthias Voth, der Chef des Harzklinikums in Quedlinburg, betont, dass Sachsen-Anhalt ohne syrische Ärzt*innen, kaum möglich sei. Auch aus anderen Bundesländern wie Brandenburg und Thüringen oder auch dem westdeutschen Bundesland Hessen kommen ähnliche Worte. So teilte beispielsweise der Präsident der Landesärztekammer Brandenburg, Frank-Ullrich Schulz, gegenüber dem MiGAZIN mit: „Ohne ausländische Ärztinnen und Ärzte wäre eine flächendeckende medizinische Versorgung in Brandenburg nicht mehr möglich.“

Zum 1. Oktober eröffnet die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin eine weitere hausärztliche Praxis in Treptow-Köpenick. Diese vierte Praxis, die von der KV in Eigenregie betrieben wird, ist in den Räumlichkeiten der DRK-Kliniken Köpenick untergebracht. Ein Team aus drei Ärztinnen und drei medizinischen Fachangestellten (MFA) wird hier die Patientenversorgung übernehmen.
„Wir freuen uns, nun auch im Bezirk Treptow-Köpenick eine hausärztliche Praxis zu eröffnen. Die Nähe zum stationären Sektor war uns sehr wichtig.“, sagt Susanne Hemmen, Geschäftsführerin der für den Betrieb der Eigeneinrichtungen gegründeten KV Praxis Berlin GmbH. „Auch bei dieser Eröffnung sind wir mit Herausforderungen konfrontiert gewesen, vor allem die Suche nach Räumlichkeiten und nach Personal war und ist nach wie vor nicht einfach. Der Fachkräftemangel im ambulanten Gesundheitssektor ist noch immer ein großes Thema. Umso mehr freut es uns, dass wir ein gutes Team gefunden haben.“Die KV
Praxis Berlin GmbH ging mit einer Anschubfinanzierung aus dem
Verwaltungshaushalt der KV Berlin an den Start. Im Fokus der Praxisgründungen
stehen die Stadtbezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick,
wo die hausärztliche Versorgung im Vergleich zu anderen Bezirken schlechter
ist. „Wir als KV Berlin eröffnen unsere Einrichtungen dort, wo es an
hausärztlicher Versorgung mangelt und gleichen diesen Mangel so aus“, erläutert
der Vorstand der KV Berlin. „Wir wollen allen Berlinerinnen und Berlinern,
unabhängig davon, wo sie wohnen, gleichen Zugang zu einer guten
gesundheitlichen Versorgung ermöglichen.“
Abwärtstrend stabilisiert
Jedes Jahr
stehen durch das Sicherstellungsstatut generell rund 1,4 Mio. Euro für die
finanzielle Unter-stützung von Ärztinnen und Ärzten, die sich neu niederlassen
oder eine Praxis übernehmen wollen, der Förderung von Zweigpraxen sowie Praxen
mit angestellten Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung. Bisherige Bilanz: durch
das Förderprogramm wurde der Abwärtstrend in der hausärztlichen Versorgung in
den drei Bezirken stabilisiert. Dazu trägt auch die am Dienstag eröffnende KV
Praxis in den Räumen der DRK Kliniken Berlin Köpenick bei.
Dr. Christian Friese, Vorsitzender der Geschäftsführung der DRK Kliniken Berlin, unterstreicht die Bedeutung der neuen Praxis: „Sie ist ein entscheidender Schritt, um die hausärztliche Versorgung in Treptow-Köpenick zu verbessern.“ Die DRK-Kliniken und die KV Berlin setzen sich gemeinsam dafür ein, Lösungen zu finden, um die angespannten ambulanten Versorgungsstrukturen im Bezirk zu optimieren.
Seit 2022 hat die KV Berlin insgesamt vier eigene Praxen in Betrieb genommen, um die medizinische Versorgung in unterversorgten Bezirken zu verbessern. Die neuen Einrichtungen konzentrieren sich auf Stadtteile wie Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick, in denen die hausärztliche Versorgung im Vergleich zu anderen Berliner Bezirken deutlich schwächer ist.
Zur Unterstützung bei Erstellung dieses Textes wurde Künstliche Intelligenz verwendet und der Text anschließend redaktionell überarbeitet.
Der Fall spielte sich in einem teilentsperrten Gebiet in Niederbayern ab. Dort wurden in der Fachgruppe der Neurologie freie Sitze verteilt ähnlich wie jetzt in Berlin in der Frauen- und Kinderheilkunde. In Niederbayern ging es um einen halben Sitz, auf den sich mehrere Ärzt*innen beworben haben. Ausgewählt wurde wohl eine Neurologin, die aber dann anschließend Schwierigkeiten hatte, geeignete Praxisräumlichkeiten zu finden. Ein Problem, welches auch in Berlin bei den Bewerbungen um freie Zulassungen immer mal wieder vorkommt.
Die Neurologie wurde also nicht als Vertragsärztin tätig. Ein im Auswahlverfahren unterlegener Bewerber, der sich um eine Anstellungsgenehmigung bewarb, vertrat nun die Auffassung, dass dann ihm die halbe Zulassung zustünde und klagte entsprechend gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses, der zuvor diese halbe Zulassung als Anstellungsgenehmigung erteilt hatte.
Chancengleichheit muss auch ohne Rechtsmittel gewahrt sein
Dieser Auffassung widersprach das Sozialgericht München ( Az. S 38 KA 65/21). Denn damit wären auch die anderen, im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerber benachteiligt gewesen. Schließlich haben diese unterlegenen Bewerber keine Klage gegen die Entscheidung eingereicht. Die unterlegenen Bewerber müssten dann hinnehmen, dass ein ebenfalls unterlegener Bewerber den Zuschlag erhält und zwar nur weil er Rechtsmittel eingelegt hat. Im Zuge der Chancengleichheit vertrat das Gericht daher die Auffassung, dass die halbe Zulassung stattdessen neu auszuschreiben sei.

Der veränderte Honorarverteilungsmaßstab reduziert ab kommendem Jahr das Regelleistungsvolumen der Praxen um zehn Prozent, erhöht zugleich jedoch die Fallwerte. So bleibt das Budget für die einzelne Praxis trotz der Zahl weniger Behandlungsfälle gleich, heißt es dazu in einem Beitrag des Ärzteblatts.
„Dabei ist uns ganz wichtig, dass in der Öffentlichkeit nicht ankommt, dass die Berliner Praxen ihren Patientinnen und Patienten die medizinische Behandlung verweigern. Das Gegenteil ist der Fall. Wir wollen mit diesem Schritt der Politik und den Krankenkassen klarmachen, dass etwas passieren muss, damit die ambulante Versorgung nicht an die Wand gefahren wird. Die Zeit der Rabatte muss vorbei sein. Wir sind nicht mehr in der Lage und auch nicht mehr gewillt, ärztliche Leistungen zu erbringen, die wir nicht voll bezahlt bekommen. Die ambulante Versorgung muss endlich ausreichend finanziert werden, damit die Praxen ihre Qualität halten und ihre medizinischen Fachangestellten angemessen bezahlen können und nicht immer mehr Ärztinnen und Ärzte der Niederlassung den Rücken kehren. Und das kommt am Ende auch den Patientinnen und Patienten zu Gute “, äußern sich dazu die Vertreterversammlung und der KV-Vorstand.
Jede andere Branche hätte schon längst die Reißleine gezogen
Bisher habe man – im Interesse der Patientenversorgung – darüber hinweggesehen, dass in Berlin nicht alle erbrachten ärztlichen Leistungen zu 100 Prozent bezahlt werden. Seit Jahren liegt die Leistungserbringung ca. 20 Prozent über der mit den Kassen vereinbarten bezahlten Leistungsmenge. „Das geht so nicht mehr. Die Ausgaben für Personal, Mieten, Energie und Ausstattung steigen immer weiter an, aber die Honorarentwicklung hält mit dieser Kostenexplosion nicht Schritt. Die Politik konzentriert sich auf die stationäre Versorgung und die Kassen vertreten die Auffassung, dass das Geld nicht der Leistung folgen muss. Jede andere Branche hätte in dieser Situation schon längst die Reißleine gezogen“, heißt es weiter.

Ob eine Arztpraxis in einen anderen Berliner Bezirk umziehen „darf“, ob im Zuge einer Praxisabgabe der Übernehmer/die Übernehmerin den KV-Sitz in einem anderen Bezirk fortführen„darf“und viele weitere Fragen bemessen sich an den aktuellen Versorgungsgraden.
Nun hat die KV Berlin eine Aktualisierung per 1. Juli 2023 vorgenommen und veröffentlicht:
https://www.kvberlin.de/fileadmin/user_upload/bedarfsplanung_zulassung/vaev_bedarfsplanung_loi_forts...

Die Vertreterversammlung der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin hat am 21. September 2023 beschlossen, dass bei den Kinderärzt*innen ein ähnlicher Weg wie bei den Hausärzt*innen eingeschlagen werden soll. Seitdem es bei den Hausärzt*innen nur noch drei Planungsbereiche gibt (seit Ende 2020) und die Ost-Bezirke wie Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick komplett entsperrt sind, sind 29 neue Hausarztsitze geschaffen worden und der Versorgungs-Abwärtstrend gestoppt. Wenngleich der Bedarf an Hausärzt*innen immer noch riesig ist.
Die kinderärztlich stark unterversorgten Bezirke wie Spandau, Reinickendorf und auch wieder die Ost-Bezirke Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf und Treptow-Köpenick sollen entsperrt werden. Die restlichen bleiben gesperrt und in einen Planungsbereich zusammengefasst.
Dieser neue Bedarfsplan wird demnächst dem Gesundheitssenat und dem gemeinsamen Landesausschuss vorgelegt. Erfolgt keine Beanstandung, könnte Ende Oktober wirksam werden.
Aktualisierung vom 1. Dezember 2023:
Mittlerweise stehen die vier neuen Planungsbereiche fest und auch in welche Planungsbereiche freie Sitze vergeben werden.
Planungsbereich I umfasst die Bezirke Steglitz-Zehlendorf, Charlottenburg-Wilmersdorf, Pankow, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Tempelhof-Schöneberg und Neukölln und bleibt gesperrt .
Planungsbereich II umfasst die Bezirke Lichtenberg und Marzahn-Hellersdorf und bekommt 9 Sitze .
Planungsbereich III umfasst den Bezirk Treptow-Köpenick. Hier gibt es 5,5 Sitze .
Planungsbereich IV bilden Spandau und Reinickendorf. Hier werden 9 Sitze vergeben.
Zudem werden noch Niederlassungsmöglichkeiten in der Fachgruppe der Frauenärzt*innen und in der Fachgruppe der Fachärzt*innen für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergeben. Bewerbungsfrist ist der 12. Januar 2024 .
Weitere Informationen finden Sie hier:
https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/zulassen-niederlassen-in-berlin/bedarfsplan-fuer-berlin
https://www.kvberlin.de/fuer-praxen/zulassen-niederlassen-in-berlin/arztsitze/arztsitzausschreibunge...
Für alle Fragen rund um das Bewerbungs- und Auswahlverfahren stehen wir natürlich gern zur Verfügung.

Zugegeben die Stichprobe ist mit 176 Studierenden der Humanmedizin aus dem Kunden-Panel der apoBank nicht sonderlich groß und repräsentativ, aber da negative Bewertungen das Bild der Niederlassung bestimmen, ist es wohltuend auch mal was Positives zu hören.
Rund 70 Prozent der Studierenden der Humanmedizin können sich zukünftig eine Niederlassung vorstellen. Besonders relevant für die Niederlassung ist dabei eine ausgeglichene Work-Life-Balance. „Konkret bedeutet das für die Befragten vor allem Zeit mit Familie und Freunden (90 Prozent), freie Wochenenden (75 Prozent) und flexible Gestaltung der Arbeitszeiten (69 Prozent). Dementsprechend sind die befragten Studierenden auch nicht abgeneigt, einfache medizinische Tätigkeiten sowie Verwaltungsaufgaben zu delegieren: über 90 Prozent können sich das vorstellen“, heißt in der Pressemitteilung der Apobank zu dieser Studie. Vor allem männliche Studierende (79 Prozent) planen eine Praxisgründung, bei Frauen sind es 66 Prozent.
Zeit für Familie und Freunde
Bei Praxisbesichtigungen und Gesprächen zwecks Praxisübergaben neigen viele Abgeber und Abgeberinnen dazu, über Gängelung durch die Kassenärztliche Vereinigung, Probleme mit der IT und Technik, Personalmangel, hohe Arbeitsbelastung und weiteres zu klagen“, berichtet der Berliner Praxisberater und -vermittler Robert Krüger Kassissa. Natürlich existieren einige Probleme, aber um junge Ärzte und Ärztinnen für die Niederlassung zu begeistern und Praxisschließungen ohne Nachfolge zu verhindern, sollte unter anderem gerade das Thema flexible Gestaltung der Arbeitszeiten und Zeit für Familie und Freunde in den Vordergrund gestellt werden.
Neben den Kriterien qualifiziertes Personal, funktionierende Abläufe, neue bzw. gut erhaltene Geräte und hoher Digitalisierungsgrad, die eine wichtige Rolle für die Niederlassung bilden, landet die Lage der Praxis mit 65 Prozent ganz unten auf der Liste der relevanten Entscheidungskriterien. Nur 7 Prozent der Befragten lehnen eine Niederlassung auf dem Land kategorisch ab. Dazu passt, dass Landärzte und Landärztinnen im Schnitt mehr als ihre Kollegen und Kolleginnen in den Städten verdienen.